Immobilienmakler Nieder-Olm & Mainz – Andre Müller

Grundbuch und Grundbucheintrag – was Sie wissen sollten

Inhalt

Das Grundbuch spielt eine wichtige Rolle beim Immobilienverkauf

Wenn eine Immobilie verkauft wird und den Besitzer wechselt, kommt das Grundbuch ins Spiel. Das Grundbuch hält die Eigentumsverhältnisse von Immobilien und Grundstücken rechtsverbindlich fest. Es enthält wichtige Informationen über den Werdegang einer Immobilie, wie zum Beispiel Angaben zum Alter und zur Finanzierung, sowie zu den Eigentümern des Hauses oder der Wohnung. Das Grundbuch ist somit ein bedeutendes juristisches Dokument.

Wir möchten Ihnen hier einen kurzen Überblick über einige wichtige Fakten zum Thema Grundbuch und Grundbucheintrag geben. Erfahren Sie, wie das Grundbuch aufgebaut ist und welche relevanten Informationen darin festgehalten werden. Zudem erfahren Sie, wie ein Grundbucheintrag funktioniert, welche Kosten damit verbunden sind und welche Einträge gelöscht werden können.

Aufbau des Grundbuchs: Abteilungen und Schwerpunkte

Im Grundbuch erfolgen regelmäßig neue Einträge, Änderungen, Ergänzungen, Anpassungen etc. Diese Veränderungen führen dazu, dass alte Rechte nicht mehr aktuell sind und entsprechend gekennzeichnet werden. Sie müssen aus dem Grundbuch gelöscht und auf den neuesten Stand gebracht werden.

Um einen besseren Überblick über die verschiedenen Rechte zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber das Grundbuch in mehrere relevante Abschnitte unterteilt und thematisch geordnet. Insgesamt gibt es drei Abschnitte, auch Abteilungen genannt. Jede dieser Abteilungen ist inhaltlich eigenständig und unterscheidet sich von den anderen Abteilungen. Im Abschnitt 1 wird das Eigentum an einem Grundstück als absolutes Recht festgehalten. Die Abteilung 2 enthält Lasten und Beschränkungen. Die Abteilung 3 dokumentiert die Grundpfandrechte.

Grundbuch Abteilung 1: Eigentümer

Im ersten Abschnitt des Grundbuchs werden die Eigentümerverhältnisse des Grundstücks und der dazugehörigen Immobilie behandelt. Es wird amtlich festgehalten, wie viele Eigentümer es gibt und wer genau diese sind. Außerdem wird das Datum der Eintragung hier vermerkt. Im Allgemeinen können Eigentümer sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Falls es mehrere Eigentümer gibt, muss auch ihr Gemeinschaftsverhältnis, wie z.B. eine Erbengemeinschaft, angegeben werden.

Im Abschnitt 1 wird auch erklärt, warum das Eigentum auf eine andere Person oder mehrere andere Personen übergegangen ist. Mögliche Gründe für den Eigentumsübergang können beispielsweise eine Erbfolge, eine Auflassung oder die Zuschlagserteilung in einer Zwangsversteigerung sein.

Grundbuch Abteilung 2: Lasten und Beschränkungen

Im zweiten Abschnitt des Grundbuchs werden alle Lasten und Beschränkungen dokumentiert. Hierzu zählen Wohn- und Erbbaurechte, Nießbrauch- und Nutzungsrechte sowie Reallasten. Unter Beschränkungen sind Vormerkungen, Widersprüche gegen Eintragungen in Abteilung 1 und 2 sowie dingliche Vorkaufsrechte zu verstehen. Bei einem Hausverkauf wird diese Information ebenfalls im Abschnitt zwei vermerkt.

Grundbuch Abteilung 3: finanzieller Werdegang einer Immobilie

Wie erfolgt die Finanzierung eines Hauses? Bestehen Grundschulden? Informationen hierzu finden sich immer im dritten Abschnitt des Grundbuchs. Im dritten Abschnitt sind Informationen zu Grundpfandrechten wie Hypotheken, Grundschulden, Sicherungsgrundschulden und Rentenschulden enthalten. Außerdem werden hier Widersprüche gegen Eintragungen in diesem Abschnitt festgehalten.

Wenn die Immobilie über eine Bank finanziert wird, schützt sich diese durch die Eintragung einer Grundschuld im dritten Abschnitt. Falls der Schuldner zahlungsunfähig wird und seinen Kredit nicht mehr bedienen kann, ist die Bank berechtigt, eine Zwangsvollstreckung einzuleiten.

Wie funktioniert der Grundbucheintrag und welche Kosten kommen auf Sie zu?

Um den Grundbucheintrag vornehmen zu können, ist der Kaufvertrag zunächst eine Voraussetzung. Dieser muss sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer unterzeichnet und anschließend durch den Notar rechtskräftig beurkundet werden. Im nächsten Schritt erfolgt dann die Eintragung der Auflassungsvormerkung, welche den Anspruch des Käufers auf den Kauf schützt. Dadurch wird verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie an eine andere Person verkauft.

Sollte die Finanzierung der Immobilie über eine Bank erfolgen, kommt im Anschluss die Grundschuldbestellung ins Spiel. Erst nach der Eintragung der Grundschuld zu Gunsten des Kreditinstituts, wird dieses das Darlehen auszahlen. Sobald der Kaufpreis dann vom Käufer an den Verkäufer überwiesen wurde, erhält der Käufer zeitnah einen Brief vom Finanzamt, in welchem er über die fällige Grunderwerbsteuer informiert wird.

Im letzten Schritt erfolgt dann die rechtssichere Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch. Danach ist es erforderlich, dass sich der neue Eigentümer um eine Gebäudeversicherung kümmert. In vielen Fällen kann diese Versicherung vom Vorbesitzer übernommen werden. Die Kosten für den Grundbucheintrag belaufen sich in der Regel auf 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises der Immobilie.
 

Kann ein Grundbucheintrag gelöscht werden?

Gewisse Einträge im Grundbuch können entfernt werden. Um diese Änderung vorzunehmen, benötigt der Eigentümer immer eine sogenannte Löschungsbewilligung. Diese Löschung wird dann beim Notar beantragt. Sowohl der Notar als auch das Grundbuchamt verlangen hierfür eine Gebühr.

Es können beispielsweise Nutzungs- und Nießbrauchrechte sowie eine Grundschuld gelöscht werden. Auch wenn das Darlehen, mit dem die Immobilie finanziert wurde, vollständig zurückgezahlt ist, verschwindet die Grundschuld nicht automatisch aus dem Grundbuch. Der Eigentümer kann die Änderung mit der Löschungsbewilligung der Bank beantragen.

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Unsere Immobilienexperten sind professionelle und vertrauenswürdige Ansprechpartner für den Immobilienverkauf in Mainz und Umgebung. Sie haben Fragen zum Thema Grundbuch und Grundbucheintrag? Wir stehen Ihnen umfangreich und kompetent zur Seite und beraten Sie gerne. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
 
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